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Fälliger Zahlungsanspruch

KalenderIm Mahnverfahren können ausschließlich Geldforderungen, die genau bezifferbar sind, geltend gemacht werden. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie überprüfen, ob die Forderung in klarer übersichtlicher Form in Rechnung gestellt wurde, denn die Mahnung stellt eine Verzugsvoraussetzung dar. Nicht erforderlich ist die Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (genaues Datum, keine Zeitspanne), z.B. "zahlbar am 30.06.", oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z.B. "eine Woche ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung". Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Spätestens bedeutet hierbei, dass diese Frist auch kürzer sein kann - eben durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt. Ist der Schuldner Verbraucher, muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

EinschreibenDie Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schriftform und - zumindest in wichtigen Angelegenheiten - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, da der Gläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Da der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dadurch dem Gläubiger entstehenden Kosten, z.B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Die Mahnung als solche beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.B. durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu.

Der Verzug des Schuldners ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Verzugsschäden wie z. B. Verzugszinsen. Diese können bis zur Höhe des Verzugszinssatzes (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unter Geschäftsleuten sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) berechnet werden. Der Basiszinssatz wird amtlich halbjährlich neu festgesetzt und beträgt beispielsweise vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 1,37 Prozent.

Der Schuldner kann - ebenso wie durch Klageerhebung - auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids in Verzug gesetzt werden, denn deutlicher kann es ein Gläubiger nicht machen, dass er sein Recht verfolgen will. Die Kosten hierfür liegen jedoch deutlich über denen einer einfachen Mahnung.