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Kosten

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss deshalb der Gegner die Gebühren bezahlen.

Folgende Gebühren gelten seit 1. Juli 2004 für den Erlass eines Mahnbescheides:


Gebührenwert Gerichtsgebühr (0,5) Rechtsanwaltsgebühr (1,0)
bis 300,00 Euro 18,00 Euro 25,00 Euro
300,01 bis 600,00 Euro 18,00 Euro 45,00 Euro
600,01 bis 900,00 Euro 22,50 Euro 65,00 Euro
900,01 bis 1200,00 Euro 27,50 Euro 85,00 Euro
1200,01 bis 1500,00 Euro 32,50 Euro 105,00 Euro
1500,01 bis 2000,00 Euro 36,50 Euro 133,00 Euro
2000,01 bis 2500,00 Euro 40,50 Euro 161,00 Euro
2500,01 bis 3000,00 Euro 44,50 Euro 189,00 Euro
3000,01 bis 4000,00 Euro 52,50 Euro 245,00 Euro
4000,01 bis 5000,00 Euro 60,50 Euro 301,00 Euro


Nebenkosten wie Bearbeitungskosten, die durch die Antragsstellung selbst entstehen, also für Vordrucke, Briefporto und Briefumschläge muss der Gegner nur zahlen, wenn sie notwendig sind. Andernfalls kann die Zahlung überhöhter oder unberechtigt erhobener Kosten durch den Gegner verweigert werden. Sämtliche Kosten sind im Mahnantrag anzugeben, um in den Mahnbescheid aufgenommen und später vom Schuldner ersetzt zu werden.

Der persönliche Zeitaufwand für die Betreibung des Mahnverfahrens in Eigenregie ist genauso wenig erstattungsfähig wie die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens, wenn daneben schon die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.