![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Startseite Das Mahnverfahren Unterschiede zur Mahnung Fälliger Zahlungsanspruch Mahngericht Formen des Antrags Mahnantragsinhalte Kostenvorschuss Verjährungshemmung Vollstreckung Widerspruch und Einspruch Kosten Kontakt / Impressum | KostenGrundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss deshalb der Gegner die Gebühren bezahlen. Folgende Gebühren gelten seit 1. Juli 2004 für den Erlass eines Mahnbescheides:
Nebenkosten wie Bearbeitungskosten, die durch die Antragsstellung selbst entstehen, also für Vordrucke, Briefporto und Briefumschläge muss der Gegner nur zahlen, wenn sie notwendig sind. Andernfalls kann die Zahlung überhöhter oder unberechtigt erhobener Kosten durch den Gegner verweigert werden. Sämtliche Kosten sind im Mahnantrag anzugeben, um in den Mahnbescheid aufgenommen und später vom Schuldner ersetzt zu werden. Der persönliche Zeitaufwand für die Betreibung des Mahnverfahrens in Eigenregie ist genauso wenig erstattungsfähig wie die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens, wenn daneben schon die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||