Mahnantragsinhalte
Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ggf. der Prozessbevollmächtigten enthalten. Sie müssen Vor- und Zunamen sowie die Adresse Ihres Schuldners angeben. Wenn Ihr Schuldner eine juristische Person ist, können Sie den Geschäftsbriefen Angaben über die Vertretungsberechtigten entnehmen.
Der Antrag muss außerdem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Im Mahnverfahren können lediglich Ansprüche verfolgt werden, die auf Zahlung einer bestimmten Euro-Summe lauten. Hierzu gehören z.B. Ansprüche aus Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Miete und Darlehen. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Zu den Nebenforderungen gehören die Zinsen und Ihre Kosten, auch die für den gerichtlichen Mahnbescheid. Bei Ansprüchen aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, muss das Datum des Vertragsabschlusses und der effektive bzw. anfängliche effektive Jahreszins angegeben werden. Unter das Verbraucherkreditgesetz fallen alle Kreditverträge zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem privaten Kreditnehmer. Der Mahnantrag muss außerdem die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Ferner ist die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, erforderlich. Dies ist im Regelfall das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Eine wichtige Ausnahme ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Wenn Sie mit dem Schuldner vertraglich vereinbart haben, dass der Vertrag an einem anderen Ort als dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu erfüllen ist, können Sie auch dort klagen. Soweit Sie und Ihr Schuldner ein Kaufleute sind, können Sie in Ihren Verträgen die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren. Sachlich ist das Amtsgericht zuständig bis zu einem Streitwert von 5.000 €, bei Streitigkeiten über Wohnraummiete auch darüber. Ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Landgericht. Zum Schluss müssen Sie den Mahnantrag unterschreiben und dem Gericht zuleiten.
Das Gericht wird erst tätig, wenn die Gerichtsgebühren eingezahlt sind. Diese richten sich nach der Höhe der beantragten Zahlung. Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erteilt Ihnen die Geschäftsstelle des Gerichts.
Entspricht der Mahnantrag allen Erfordernissen, erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Dieser enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu zahlen, sofern er die Schuld als begründet ansieht, sowie den Hinweis, dass aufgrund des Mahnbescheides nach Ablauf der Frist auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann.
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides Widerspruch erheben. Tut er dies nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird rechtskräftig, wenn der Schuldner gegen ihn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch einlegt. Erhebt Ihr Schuldner keinen Einspruch, können Sie mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten.
Erhebt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, so müssen Sie Ihren Anspruch im Klagewege weiterverfolgen. Der Übergang vom Mahnverfahren in das normale Klageverfahren geschieht in der Weise, dass Sie bei dem Mahngericht die entsprechenden weiteren Gerichtsgebühren einzahlen, die Abgabe der Sache an das von Ihnen im Antrag bezeichnete Hauptsachegericht beantragen und Ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen.