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Mahngericht

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es dabei nicht an. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig von der Höhe der beanspruchten Forderung (= Streitwert).

In den meisten Bundesländern besteht nur ein zentrales Mahngericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Der Mahnantrag im jeweiligen Bundesland kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden. Diese sind:

  • Baden-Württemberg: AG Stuttgart
  • Bayern: AG Coburg
  • Berlin: AG Wedding
  • Bremen: AG Bremen
  • Hamburg: AG Hamburg-Mitte
  • Hessen: AG Hünfeld
  • Niedersachsen: AG Uelzen
  • Nordrhein-Westfalen:
    • AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
    • AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
  • Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
  • Brandenburg: AG Wedding, Berlin
  • Mecklenburg-Vorpommern: AG Hamburg-Mitte
  • Sachsen: AG Staßfurt
  • Sachsen-Anhalt: AG Staßfurt
  • Saarland: AG Mayen
  • Thüringen: AG Staßfurt

Informationen zur Zuständigkeit im Mahnverfahren und die Adressen der jeweiligen Gerichte können auch bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg zuständig.

Hat ein ausländischer Antragsteller zwar keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, aber eine inländische Niederlassung, so lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise den Ort der Niederlassung als Anknüpfung für die Bestimmungen des Gerichtsstandes zu.

Bei einer Mehrheit von Antragstellern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen geht die Rechtsprechung von einem Wahlrecht der Antragsteller aus.