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| Startseite Das Mahnverfahren Unterschiede zur Mahnung Fälliger Zahlungsanspruch Mahngericht Formen des Antrags Mahnantragsinhalte Kostenvorschuss Verjährungshemmung Vollstreckung Widerspruch und Einspruch Kosten Kontakt / Impressum | VerjährungshemmungDie Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner hemmt die Verjährung der Forderung. Somit kann eine Verjährung während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.
Allerdings urteilte der BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn die Verifizierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht Klage erheben. |
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