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Vollstreckung

Wenn der Antragsgegner sich nicht rührt und auch keinen Widerspruch innerhalb der 2-Wochenfrist einlegt, kann der Antragsteller auf den Mahnbescheid hin einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner durch das Gericht zugestellt wurde, können Sie den Gerichtsvollzieher zur Einziehung der Forderung - gegebenenfalls auch mit Unterstützung der Polizei - beauftragen. Mit dem Vollstreckungstitel können Sie in Forderungen in bewegliche körperliche Sachen und in Grundbesitz Ihres Schuldners vollstrecken lassen.

VollstreckungSoweit Sie von Forderungen Ihres Schuldners gegen Dritte in ausreichender Höhe Kenntnis haben, ist die Pfändung und Überweisung dieser Forderungen in der Regel der schnellste und einfachste Weg der Zwangsvollstreckung. Dem Dritten wird bei der Forderungspfändung vom Gericht befohlen, die Forderung nur an Sie und nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger zu begleichen. Hier bieten sich insbesondere laufende Lohn- und Gehaltsansprüche Ihres Schuldners als Pfandobjekt an. Zuständig für Forderungspfändungen ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand Ihres Schuldners, also an seinem Wohn- oder Geschäftssitz. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist zu beachten, dass dieses bis zu einem Betrag von derzeit ca. 930 Euro der Pfändung nicht unterworfen ist. Dieser Pfändungsfreibetrag erhöht sich bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind oder Kinder haben.

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher an dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Dabei wird die in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnete Sache gepfändet. Geld, Wertgegenstände und Wertpapiere werden vom Gerichtsvollzieher mitgenommen, andere Sachen werden mit einem Pfandsiegel versehen. Allerdings können z.B. Sachen, die zum persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, nur im Austausch gegen Sachen mit dem gleichen Zweck gepfändet werden (z.B. Plasmafernseher gegen Farbfernseher). Stehen keine Rechte Dritter im Wege, kann die Sache zwangsversteigert werden und der Erlös abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger ausgezahlt werden.
Für die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen Ihres Schuldners ist das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Hier kann eine Zwangssicherungsgrundschuld in das Grundbuch eingetragen oder die Immobilie unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Am Ende kann auch Grundvermögen zwangsversteigert werden.

Ist ein Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner gescheitert, kann dieser zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögenslosigkeit (vormals Offenbarungseid) gezwungen werden. Hierbei hat der Schuldner eine Aufstellung über sein gesamtes Vermögen und seine Einkünfte vorzulegen. Macht der Schuldner dabei wissentlich falsche Angaben, so macht er sich strafbar. Die eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des Schuldners verzeichnet, wo sie erst nach Ablauf von drei Jahren oder nach Zahlung der Schuld gelöscht wird.