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Widerspruch und Einspruch

Widerspruch

Legt Ihr Antragsgegner Widerspruch ein, werden Sie vom Gericht verständigt. Ist der Widerspruch rechtzeitig erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, wird der Rechtsstreit an das im Mahnantrag bezeichnete, für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben. Damit geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über. Die Geschäftsstelle des Prozessgerichts fordert Sie nun auf, binnen zwei Wochen eine der Klageschrift entsprechende Anspruchsbegründung einzureichen. Nach deren Eingang bestimmt das Gericht entweder einen Verhandlungstermin oder ordnet ein schriftliches Vorverfahren an. Nun gelten die Vorschriften über den Zivilprozess. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang ein Verhandlungstermin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

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Einspruch

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen. Der Vollstreckungsbescheid kann durch den Einspruch im Ganzen oder auch teilweise angefochten werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und darf formlos sein. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben. Der Antragsteller des Mahnbescheids muss die Anspruchs- bzw. Klagebegründung bei einem eingelegten Einspruch des Schuldners nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorlegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids rechnen.